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Geänderte Rechtsverordnung in Kraft getreten

01.04.2020

Das Land NRW hat Corona-Schutzverordnung nach einer Woche überarbeitet

Seit Dienstag ist eine überarbeitete Fassung der Corona-Schutzverordnung in Kraft. Dabei wurden an einigen Stellen Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen. Auch der Bußgeldkatalog wurde angepasst.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht weiterhin die verhaltenslenkende Wirkung aus Gründen des Infektionsschutzes, die damit nachhaltig abgesichert werden soll. Um die Akzeptanz weiter zu verstärken, ist nach Ansicht der Landesregierung auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit einheitlichen Maßstäben erforderlich.

In den Einzelhandelsgeschäften, die noch geöffnet sein dürfen, darf die Zahl der Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht überschreiten. Untersagt ist jetzt auch der Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle.

Augenoptikern, Hörgeräteakustikern und anderen Handwerkern oder Dienstleistern mit Ladengeschäften ist es verboten, Waren zu verkaufen, die nicht mit gleichzeitigen handwerklichen Dienstleistungen in Verbindung stehen. Ausgenommen ist der Verkauf von Batterien für Hörgeräte oder Reinigungsflüssigkeit für Kontaktlinsen.

Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann - etwa bei Friseuren und Nagelstudios - sind verboten. Ausnahmen gibt es bei Physio- und Ergotherapeuten, wenn ein ärztliches Attest vorliegt sowie bei gesundheitsorientierten Handwerksleistungen

Im Bereich der Gastronomie wird auch der Außer-Haus-Verkauf von Eiscafés gestattet, sofern die erforderlichen hygienischen Vorschriften eingehalten werden. Auch hier gilt weiterhin, dass im Umkreis von 50 Metern der Verzehr nicht gestattet ist.

Die geänderte Rechtsverordnung ist zunächst bis zum 19. April gültig.

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