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Neue Rechtsverordnung in NRW

11.04.2020

Was bei einer Einreise und Rückkehr aus dem Ausland beachtet werden muss

Um sicherzustellen, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht zusätzliche Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und gegebenenfalls neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen, soll nach einer Einreise sowie einer Rückkehr aus dem Ausland ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet werden.

Alle Bundesländer – so auch Nordrhein-Westfalen – haben vor diesem Hintergrund Verordnungen zum Ein- und Rückreiseverkehr erlassen, die ab Freitag, 10. April in Kraft getreten sind.

Die in Nordrhein-Westfalen geltende Grundregel lautet:

Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland waren und dann nach Deutschland einreisen, müssen sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben und dürfen diese 14 Tage nicht verlassen. Sie müssen sich beim Gesundheitsamt ihres Kreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt melden.

Von dieser Grundregel gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise Grenzpendler oder Personen, die im grenzüberschreitenden Gütertransport tätig sind. Ausgenommen sind insgesamt Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe, zum Beispiel dringende medizinische Behandlungen und die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen. Auch Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung wichtiger Bereiche wie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend notwendig ist, sind von der Regelung ausgenommen. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen. Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf.

Weitere Ausnahmen und Befreiungen können im Einzelfall zugelassen werden. Zuständig dafür ist dann das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde. So kann es Personen innerhalb der 14 Tage gestattet werden, ausnahmsweise ihren Aufenthaltsort zur Vornahme unaufschiebbarer Handlungen zu verlassen, die niemand anderes für sie erledigen kann. Außerdem kann das Ordnungsamt Personen, die nach ihrer Einreise negativ auf Corona getestet sind, von der Pflicht zum 14-tägigen Verbleib an ihrem Aufenthaltsort befreien.

Für Saisonarbeiter gelten ebenfalls besondere Regelungen, die unter dem untenstehenden Link zur Rechtsverordnung nachgelesen werden können.

Die Vorschrift findet sich unter folgendem Link: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-09_coronaeinreisevo_nrw_mit_begruendung.pdf

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf seiner Webseite entsprechende Fragen und Antworten (FAQ) zur neuen Corona-Einreise-Verordnung zusammengestellt:
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#ef504a21

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