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Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen

Details

In Nordrhein-Westfalen ist für den Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen meist keine Baugenehmigung mehr erforderlich. Abhängig von Größe, Lage und Gebäudeart kann das Vorhaben jedoch anzeige- oder genehmigungspflichtig sein. Auch wenn der Abbruch selbst unter Umständen verfahrensfrei ist, sind weitere Vorgaben (z. B. aus dem Denkmalschutz oder Abfallrecht) stets zu beachten.

Anzeigepflichtig sind Beseitigungen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018:

  • Gebäude der Gebäudeklassen 2, 3 (sofern nicht freistehend), 4 und 5

Diese Beseitigungen sind der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Paderborn anzuzeigen.

Werden nicht freistehende Gebäude beseitigt, muss der Anzeige eine Bestätigung durch einen qualifizierten Tragwerksplaner über die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudeteils beigefügt werden. Gegebenenfalls kann darin auch die Übernahme der Überwachung des Abbruchvorgangs durch den Tragwerksplaner erklärt werden.

Anzeigefrei sind Beseitigungen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018:

  • Verfahrensfreie (genehmigungsfreie) Anlagen (z. B. Gebäude bis 75 cbm umbauter Raum oder Garagen bis 30 qm Grundfläche)

  • Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3

  • Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Baugenehmigungs- oder Verfahrensfreiheit hebt die Einhaltung sämtlicher für Abbruch- oder Beseitigungsmaßnahmen relevanter Vorschriften nicht auf. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen aus dem Abfall-, Wasser-, Artenschutz-, Denkmal- und Immissionsschutzrecht.

Der Kreis Paderborn ist für das Gemeindegebiet als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Bei Fragen zu Abbruchmaßnahmen oder Genehmigungen wenden Sie sich bitte direkt an den Kreis Paderborn.

Hinweise

Die Bauherrschaft ist nach § 60 BauO NRW 2018 verpflichtet, Rechtsvorschriften einzuhalten und sich ggf. sonst Genehmigungen, Erlaubnisse usw. für den Abbruch einzuholen. Beispielsweise wird für ein Denkmal eine denkmalrechtliche Erlaubnis benötigt.

Der teilweise Abbruch eines Gebäudes entspricht einem Umbau und ist genehmigungspflichtig. 

Fristen

Die Anzeige bzw. die Genehmigung ist ein Monat vor Abbruchbeginn bei der Bauaufsicht anzuzeigen bzw. einzureichen.

Unterlagen

Für die Anzeige der Beseitigung benötigen Sie:

  • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll (s. Formular)
  • ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
  • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Verfahrensablauf

Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen beim Kreis Paderborn, Amt für Bauen und Wohnen ein.

Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können. 

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit.

Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.

Rechtsgrundlagen

  • Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018  BauO NRW 2018)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)