Vor der Errichtung, Änderung oder dem Abbruch eines Gebäudes ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Diese beantragen Sie mit einem Bauantrag beim Kreis Paderborn. Dort wird geprüft, ob das Vorhaben den geltenden Vorschriften entspricht. Erst nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden.
Grundsätzlich bedarf jede Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung. Das Verfahren unterscheidet sich je nach Art des Vorhabens.
Je nach Umfang und Art des Bauvorhabens kommen verschiedene Genehmigungsverfahren zur Anwendung:
Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 2018. In diesem Verfahren wird der Bauantrag von einer bauvorlageberechtigten Person, z. B. einem Architekten oder Bauingenieur, eingereicht.
Die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Paderborn prüft dabei insbesondere:
die planungsrechtliche Zulässigkeit (z. B. Einhaltung des Bebauungsplans)
wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, darunter:
Abstandsflächen
Stellplatznachweise
Barrierefreiheit
Nicht geprüft werden in diesem Verfahren alle technischen Details – diese liegen in der Verantwortung des Bauherrn und der planenden Fachleute.
Für Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW 2018 erfolgen. Diese wird direkt bei der Sennegemeinde Hövelhof beantragt.
Bestimmte Vorhaben sind gemäß § 62 BauO NRW 2018 verfahrensfrei, sofern sie nicht gegen örtliche Gestaltungssatzungen oder Denkmalschutzvorgaben verstoßen. Dazu gehören unter anderem:
Änderungen an der äußeren Gestalt (z. B. Anstrich, Putz, Dachdeckung)
Austausch von Fenstern und Türen
Kleinere Anbauten und Nebenanlagen
Wenn Sie vor Einreichen eines Bauantrags verbindlich klären möchten, ob Ihr Bauvorhaben planungsrechtlich genehmigungsfähig ist, können Sie eine Bauvoranfrage/Antrag auf Vorbescheid gem. § 77 BauO NRW 2018 stellen. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn:
vor dem Erwerb eines Grundstücks geprüft werden soll, ob es wie gewünscht bebaubar ist,
Unklarheiten hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit bestehen,
das Bauvorhaben von geltenden Festsetzungen abweicht oder eine Befreiung notwendig sein könnte.
Die Bauvoranfrage wird vom Kreis Paderborn geprüft. Die Entscheidung erfolgt durch einen Vorbescheid, der für 3 Jahre rechtsverbindlich bleibt – unabhängig davon, ob sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit ändern. Ein positiver Vorbescheid sichert somit Planungssicherheit für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Durch eine frühzeitige Klärung können Bauherren unnötige Planungskosten vermeiden, falls sich herausstellt, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist.
Für die Genehmigungsfreistellung erhebt die Sennegemeinde Hövelhof eine Gebühr in Höhe von 50 €. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW).
Die Gebühren für die Prüfung und Erteilung von Baugenehmigungen richten sich ebenfalls nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) sowie den spezifischen Gebührensatzungen des Kreises Paderborn. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Art und Umfang des Bauvorhabens. Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Kreis Paderborn.
Der Kreis Paderborn ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für das Gemeindegebiet Hövelhof. Alle Bauanträge, Bauvoranfragen und Baugenehmigungen werden durch den Kreis Paderborn erteilt.
Eine Ausnahme bildet die Genehmigungsfreistellung, diese erfolgt ausschließlich über die Sennegemeinde Hövelhof. Für Bauvorhaben, die unter diese Regelung fallen, ist daher die Gemeinde der richtige Ansprechpartner.
Die Bearbeitungszeit beginnt erst mit dem vollständigen Eingang aller erforderlichen Unterlagen. Unvollständige Anträge können zu Verzögerungen im Verfahren führen.
Für die Genehmigungsfreistellung gilt, dass die Gemeinde innerhalb von spätestens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitteilt, ob das Vorhaben als freigestellt gilt oder ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist.
Die Dauer eines Bauantragsverfahrens kann je nach Komplexität des Bauvorhabens, der Beteiligung weiterer Fachbehörden sowie der Auslastung der Bauaufsichtsbehörde variieren. Gesetzlich ist die Bearbeitungszeit für Bauanträge nicht einheitlich festgelegt.
Bauordnung für das Land NRW 2018 (BauO NRW 2018)
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Sonderbauverordnung (SBauVO)
Richtlinien
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