Wenn eine öffentlich-rechtliche Geldforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen wird, kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung einleiten. Das betrifft beispielsweise rückständige Gebühren, Beiträge oder Bußgelder.
Die Vollstreckung erfolgt durch Vollziehungsbeamte oder durch die Beauftragung von Gerichtsvollziehern. Dabei können unter anderem Pfändungen von Geld oder Sachwerten vorgenommen werden. Ziel ist es, die Forderung der Kommune gegenüber der betroffenen Person durchzusetzen.
Bitte beachten Sie:
Sie erhalten vor Beginn der Vollstreckung in der Regel eine Mahnung mit Fristsetzung.
Kommt keine Zahlung zustande, folgt ein Vollstreckungsauftrag oder ein Amtshilfeersuchen.
Die Mitarbeitenden prüfen mögliche Maßnahmen und setzen diese um.
Es kann zu Pfändungen von Konten, Einkommen oder beweglichen Sachen kommen. Hierbei entstehen Mehrkosten, die zu Ihren Lasten gehen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Forderung zu Unrecht besteht, wenden Sie sich bitte frühzeitig an die zuständige Stelle, um die Angelegenheit zu klären.
Die Forderung muss innerhalb der in der Mahnung genannten Frist bezahlt werden
Bei Nichtzahlung kann die Vollstreckung unmittelbar erfolgen
Fristen für Rechtsmittel entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Bescheid
Es besteht eine offene, fällige öffentlich-rechtliche Forderung gegen Sie
Die Zahlung wurde trotz Mahnung nicht geleistet
Kein Ruhen oder Aufschub der Forderung durch Widerspruch oder Klage
ggf. schriftliche Vollstreckungsankündigung oder Mahnung
ggf. Nachweise über bereits geleistete Zahlungen
bei Einwänden: Schriftliche Begründung
Sie erhalten eine Mahnung oder eine Zahlungsaufforderung mit Frist.
Erfolgt keine Zahlung, kann die Kommune ein Vollstreckungsverfahren einleiten.
Ein Vollziehungsbeamter kann Sie persönlich aufsuchen oder Maßnahmen wie Pfändungen veranlassen.
Sofern möglich, können Sie eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid über die getroffenen Maßnahmen.
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)
Abgabenordnung (AO)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – sofern anwendbar auf Vollstreckungsmaßnahmen
Zivilprozessordnung (ZPO) – ergänzend bei Pfändungen