Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so ist dies der Gemeinde anzuzeigen. Für die Anpassung sind prüfbare Unterlagen (z. Bsp. Lageplan, Bilder) vorzulegen.
Werden Änderungen an den Grundleitungen der Entwässerung vorgenommen ist ein Entwässerungsantrag beim Abwasserwerk zu stellen.
Die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Abs. 1 der Gebühren- und Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung beträgt 0,33 €.
Gemäß § 5 (5) der Gebühren- und Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung sind folgende Ermäßigungen von bis zu 50 % auf die Niederschlagswassergebühr möglich:
a) 50 % für Flächen mit versickerungsfähigem Oberflächenbelägen (z.B. Ökopflaster, Rasengittersteine) und Überlauf an die gemeindliche Abwasseranlage.
b) 50 % für Gründachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen bzw. lückenlosen begrünten Pflanzendecke mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 cm und Überlauf an die gemeindliche Abwasseranlage.
c) 50 % für Flächen, die in eine Versickerungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Überlauf in die gemeindliche Abwasseranlage entwässern.
d) 50 %, wenn die oder der Gebührenpflichtige auf ihrem oder seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von den bebauten und/oder befestigten Flächen nach Abs. 1 abfließt, in einer Regenwassernutzungsanlage (z.B. Zisterne) sammelt, die mit einem Not-(Überlauf) an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen ist und deren Speichervolumen eine Mindestgröße von 30 Litern Niederschlagswasser pro m² dieser bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche aufweist. Voraussetzung ist ein Speichervolumen von mindestens 4 m³.