Mit einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung weisen Sie nach, dass Sie keine Steuerrückstände bei der Kommune haben. Diese Bescheinigung ist häufig erforderlich, wenn Sie sich an Ausschreibungen beteiligen möchten, ein Gewerbe anmelden oder eine Genehmigung beantragen.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle. Geben Sie dabei vollständige Angaben zu Ihrer Person oder Ihrem Unternehmen an. Die Ausstellung erfolgt nur, wenn keine offenen Forderungen gegen Sie bestehen.
Nach Eingang Ihres Antrags prüft die zuständige Stelle Ihre steuerlichen Verhältnisse. Anschließend wird die Bescheinigung ausgestellt oder – falls offene Beträge vorliegen – eine entsprechende Rückmeldung gegeben.
Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung betrifft ausschließlich kommunale Steuern (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer). Für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Für die Ausstellung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,00 €.
Die Gebühr kann bar, per EC-Karte oder per Überweisung beglichen werden.
Es gelten keine festen Fristen. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig, wenn Sie die Bescheinigung für ein bestimmtes Verfahren benötigen.
Antrag auf Ausstellung wurde gestellt
Es bestehen keine offenen kommunalen Steuerrückstände
Die antragstellende Person oder das Unternehmen ist eindeutig identifizierbar (z. B. durch Name, Anschrift, Steuernummer)
Ausgefüllter Antrag oder formloses Schreiben
Nachweis zur Identifikation (z. B. Kopie des Personalausweises oder Gewerbeanmeldung)
bei Unternehmen: Nachweis der Vertretungsberechtigung (z. B. Handelsregisterauszug)
ggf. Vollmacht bei Antragstellung durch eine dritte Person
Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich oder persönlich ein.
Die zuständige Stelle prüft, ob Steuerrückstände vorliegen.
Ist alles in Ordnung, erhalten Sie die Bescheinigung per Post oder zur Abholung.
Bei offenen Forderungen erfolgt ein Hinweis oder eine Ablehnung.
Abgabenordnung (AO)
Kommunalabgabengesetze der Länder
Gemeindeabgabensatzung der Kommune