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Übernahme von Bestattungskosten

Details

Grundsätzlich sind die Angehörigen bestattungspflichtig. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW). Danach sind in nachstehender Rangfolge die Angehörigen zur Bestattung verpflichtet:

  • Die Ehegattin oder der Ehegatte

  • Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin

  • Die volljährigen Kinder

  • Die Eltern

  • Die volljährigen Geschwister

  • Die Großeltern

  • Die volljährigen Enkelkinder

Das bedeutet, dass der bzw. die jeweils für die Bestattung verpflichtete Angehörige die Kosten der Bestattung zu übernehmen hat. Die Kosten einer Bestattung sind nicht unerheblich und die Übernahme dieser Kosten ist den Angehörigen nicht immer möglich. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.

Hinweise

Wichtig:

Bei einer eventuellen Übernahme der Bestattungskosten handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung an die / den verstorbene/n Angehörige/n, sondern an die / den jeweilige/n Antragstellende/n! Das bedeutet, dass jede/r Antragsteller/in ihr bzw. sein eigenes Vermögen und Einkommen der Behörde offenlegen muss.

Damit die Kosten den angemessenen Rahmen im Sinne von § 74 SGB XII nicht übersteigen, sollten Sie den Bestatter bzw. die Bestatterin darauf hinweisen, dass es sich um eine sogenannte „Sozialbestattung“ handelt und Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen werden.

Ist die/der Angehörige/r in einem Heim verstorben und erhielt Leistungen zur Pflege vom Kreis Paderborn?

In diesen Fällen ist das Kreissozialamt zuständig.

Unterlagen

  • Einkommens- und Vermögensnachweise

  • Sterbeurkunde

  • Nachweis der Bestattungskosten

  • Vollmacht, falls erforderlich (online auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben einzureichen)

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann durch die jeweiligen Anspruchsberechtigten gestellt werden. Hierbei kann es sich durchaus um mehrere bestattungspflichtige Personen handeln.

Die Anspruchsberechtigung für Leistungen nach § 74 SGB XII richtet sich ebenfalls nach einer Rangfolge:

  1. Die Erben (auch wenn es keine Erbschaft gibt)

  2. Die Unterhaltspflichtigen

  3. Die Person/Personen, die auf Grund der Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst hat bzw. hätte veranlassen müssen und zur Übernahme der Kosten verpflichtet wäre/n. Der Antrag ist bei dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger einzureichen.

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW)

  • Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)