Grundsätzlich sind die Angehörigen bestattungspflichtig. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW). Danach sind in nachstehender Rangfolge die Angehörigen zur Bestattung verpflichtet:
Die Ehegattin oder der Ehegatte
Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
Die volljährigen Kinder
Die Eltern
Die volljährigen Geschwister
Die Großeltern
Die volljährigen Enkelkinder
Das bedeutet, dass der bzw. die jeweils für die Bestattung verpflichtete Angehörige die Kosten der Bestattung zu übernehmen hat. Die Kosten einer Bestattung sind nicht unerheblich und die Übernahme dieser Kosten ist den Angehörigen nicht immer möglich. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.
Wichtig:
Bei einer eventuellen Übernahme der Bestattungskosten handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung an die / den verstorbene/n Angehörige/n, sondern an die / den jeweilige/n Antragstellende/n! Das bedeutet, dass jede/r Antragsteller/in ihr bzw. sein eigenes Vermögen und Einkommen der Behörde offenlegen muss.
Damit die Kosten den angemessenen Rahmen im Sinne von § 74 SGB XII nicht übersteigen, sollten Sie den Bestatter bzw. die Bestatterin darauf hinweisen, dass es sich um eine sogenannte „Sozialbestattung“ handelt und Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen werden.
Ist die/der Angehörige/r in einem Heim verstorben und erhielt Leistungen zur Pflege vom Kreis Paderborn?
In diesen Fällen ist das Kreissozialamt zuständig.
Einkommens- und Vermögensnachweise
Sterbeurkunde
Nachweis der Bestattungskosten
Vollmacht, falls erforderlich (online auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben einzureichen)
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann durch die jeweiligen Anspruchsberechtigten gestellt werden. Hierbei kann es sich durchaus um mehrere bestattungspflichtige Personen handeln.
Die Anspruchsberechtigung für Leistungen nach § 74 SGB XII richtet sich ebenfalls nach einer Rangfolge:
Die Erben (auch wenn es keine Erbschaft gibt)
Die Unterhaltspflichtigen
Die Person/Personen, die auf Grund der Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst hat bzw. hätte veranlassen müssen und zur Übernahme der Kosten verpflichtet wäre/n. Der Antrag ist bei dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger einzureichen.
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW)
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)