Die Anzeige eines Sterbefalles ist nach dem Personenstandsgesetz (§§ 28 ff.) beim zuständigen Standesamt vorzunehmen. Diese Anzeige muss spätestens innerhalb von drei Werktagen nach dem Tod erfolgen. Verpflichtet zur Anzeige sind in der Regel die Personen, die den Tod festgestellt haben, sowie in bestimmten Fällen auch Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder andere Institutionen. Für Sterbefälle in Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
Die Anzeige kann online über das Formular „Sterbefallanzeige“ erfolgen. Mit der Anzeige wird der Tod des Verstorbenen im Standesregister beurkundet. Darüber hinaus kann nach der Beurkundung eine Sterbeurkunde beantragt werden, die für die Abwicklung des Nachlasses sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen bei Versicherungen oder sozialen Einrichtungen benötigt wird.
Die Anzeige des Sterbefalles selbst ist kostenfrei.
Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Sterbeurkunde fällt eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € an.
Die Ausstellung von Urkunden für die Bestattung sowie für Sozialversicherungen ist kostenlos.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
es wurde eine ärztliche Leichenbeschau durchgeführt.
Zur Beurkundung des Sterbefalles sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Todesbescheinigung des Arztes
Ausweis der verstorbenen Person
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde
Falls zutreffend, Nachweis über die Auflösung der Ehe (z. B. Sterbeurkunde des Ehepartners oder Scheidungsurteil)
Geburtsurkunde minderjähriger Kinder des Verstorbenen
Fremdsprachige Urkunden müssen von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer lückenlos in die deutsche Sprache übersetzt werden. Zudem können weitere Unterlagen angefordert werden, wie etwa eine Einbürgerungsurkunde.
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:
Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mit den benötigten Unterlagen mündlich an.
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall mit den benötigten Unterlagen für Sie an.
Personenstandsgesetz (§§ 28 ff.)