Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden.
Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese ebenfalls durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch ein Notariat beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Die Beurkundung ist grundsätzlich gebührenfrei.
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Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Form der Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch eine bestimmte Behörde.
Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1597a BGB.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht (Sperrwirkung).
Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
Die Anerkennung bedarf:
der Zustimmung der Mutter,
der Zustimmung des Kindes, wenn die Mutter nicht sorgeberechtigt ist.
Für die Wirksamkeit der Anerkennung kommt es nicht auf die tatsächliche Abstammung an.
→ Die juristische Vaterschaft entsteht allein durch die wirksame Abgabe der Anerkennung und der erforderlichen Zustimmungen.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht selbst anerkennen. Die Anerkennung erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts.
Ist der Vertreter ein Betreuer, ist zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen, benötigt aber die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Anerkennungen oder Zustimmungen durch Bevollmächtigte sind nicht zulässig.
Nachweis zur Identität (z. B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)
Geburtsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister
oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform); ausgestellt vom Standesamt des Geburtsortes.
Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
→ aktuelle Geburtsurkunde mit Übersetzung (siehe auch Abschnitt fremdsprachige Urkunden)
Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten:
→ Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
oder Nachweise über die Begründung und Auflösung der Lebenspartnerschaft
Wenn Ihr früherer Partner verstorben ist:
→ Eheurkunde oder Nachweis über die Lebenspartnerschaft und die Sterbeurkunde des früheren Partners
Wenn Ihre Scheidung im Ausland erfolgte:
Vorherige Rücksprache mit dem Standesamt empfohlen.
Bitte mitbringen:
Alle Heiratsurkunden
Alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (inkl. Tatbestand und Entscheidungsgründen)
Vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
Es werden lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache benötigt.
Diese müssen von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer in Deutschland erstellt werden.
Beglaubigungspflicht:
Ausländische Urkunden bedürfen häufig einer zusätzlichen Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde.
Das Standesamt informiert Sie im Einzelfall darüber.
Das Standesamt kann weitere Unterlagen nachfordern, z. B. eine Einbürgerungsurkunde.
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen können in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
Der anerkennende Mann erklärt, Vater des Kindes zu sein.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere wird geprüft:
– Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
– Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
– Etwaige frühere Statusfeststellungen
Zudem klärt der Standesbeamte oder die Standesbeamtin über die namensrechtlichen Folgen auf.
Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Personenstandsgesetz (PStG)
Ausführungsbestimmungen zum PStG