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Wohngeld

Details

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Wohngeld wird gewährt als

  • Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum

  • Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung

Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag geleistet und wird in der Regel für

12 Monate bewilligt. Danach ist ein Weiterleistungsantrag zu stellen.

Voraussetzungen

Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  1. Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder

  2. Höhe des Familieneinkommens

  3. Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Unterlagen

Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, wird zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei unserer Wohngeldstelle unter Tel. 05257/5009-119 oder -219.

Entsprechende Vordrucke finden Sie unter der Rubrik "Antragsformulare" und in der Wohngeldstelle der Gemeindeverwaltung.

Zudem haben Sie auch die Möglichkeit den Antrag online einzureichen (siehe Rubrik "Weiterführende Links")

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt bei einem vollständigen Antrag (Vorlage aller erforderlichen Unterlagen) mit allen notwendigen Nachweisen ca. 4 Wochen.

Verfahrensablauf

Wohngeld wird auf schriftlichen Antrag oder über den digitalen Wohngeldantrag gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats. Wenn Sie den Wohngeldantrag nicht als digitalen Wohngeldantrag einreichen möchten, können Sie die Formulare "Wohngeldantrag-Mietzuschuss" oder "Wohngeldantrag-Lastenzuschuss" weiter oben unter "Antragsformulare" herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und dann einreichen.

Rechtsgrundlagen

  • Wohngeldgesetz (WoGG)

  • Wohngeldverordnung (WoGV)

  • Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des WoGG (WoGVwV)

  • erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)