Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer Lebensumstände nicht in der Lage sind, am öffentlichen Leben teilzunehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausweispflicht befreit werden. Dies betrifft insbesondere Menschen, die sich voraussichtlich dauerhaft in einer Einrichtung wie einem Krankenhaus oder Pflegeheim aufhalten oder aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung keine selbstständige Teilnahme am öffentlichen Leben haben.
Die Befreiung von der Ausweispflicht setzt voraus, dass Sie keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.
Zudem müssen Sie nachweisen, dass eine selbstständige Teilnahme am öffentlichen Leben derzeit nicht möglich ist.
Die Antragstellung kann auch durch einen Vertreter erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht oder ein Nachweis über die gesetzliche Betreuung vorliegt.
Die Beantragung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Stelle. Den Antrag finden Sie unter "Dokumente".
Bitte beachten Sie, dass die Befreiung nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Hövelhof gilt.
Es fallen keine Kosten an.
Keine selbstständige Teilnahme am öffentlichen Leben, z. B. bei:
Voraussichtlich dauerhafter Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung
Geistiger oder körperlicher Behinderung, die eine alleinige Teilnahme am öffentlichen Leben ausschließt
Kein gültiges Ausweisdokument (z. B. Ablauf der Gültigkeit, Verlust oder Diebstahl)
Deutsche Staatsangehörigkeit
Hauptwohnsitz in Hövelhof (ein Zweitwohnsitz reicht nicht aus)
Schriftlicher Antrag
Nachweis, dass keine selbstständige Teilnahme am öffentlichen Leben möglich ist, z. B.:
Bestätigung auf dem Antrag durch Stempel und Unterschrift des Hausarztes, Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung
Abgelaufener Personalausweis und/oder Reisepass
Bei Antragstellung durch einen Vertreter:
Für diesen Zweck ausgestellte Vollmacht oder Vorsorgevollmacht mit dem Aufgabenkreis „Behördengänge“
Betreuerausweis oder Bestellung durch das Amtsgericht
Ausweisdokument des Vertreters
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG), § 1 Abs. 3
Verordnung zur Durchführung des Personalausweisgesetzes (Personalausweisverordnung - PAuswV), § 8
Bundesmeldegesetz (BMG), § 3 Abs. 1