Unter bestimmten Bedingungen besteht ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Sennegemeinde Hövelhof.
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin/dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin/den Schüler
a) in der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km
b) in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km
c) in der Sekundarstufe 2 (Klassen 11 - 13) mehr als 5 km beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin/der Schüler nicht nur vorübergehend (d. h. länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in bestimmten Fällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen.
Die Kosten werden laut Schülerfahrkostenverordnung bis zu einer Höhe von 100,00 € pro Monat übernommen.
Einreichung innerhalb des Schuljahres
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO NRW)