Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und keinen Anspruch auf andere Grundsicherungsleistungen haben, können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Leistung gehört zur Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten zum Beispiel:
Personen mit befristeter voller Erwerbsminderung, die keine Rente beziehen können und nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Personen, die sich voraussichtlich länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten und daher keinen Anspruch auf Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) haben.
Kinder unter 15 Jahren, die mit Empfängern von Grundsicherung zusammenleben, ihren Lebensunterhalt aber nicht durch Unterhaltszahlungen absichern können.
Ausländer, die nach einer Wartezeit von 48 Monaten im Asylbewerberleistungsbezug einen Anspruch nach dem SGB XII haben.
Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebehindernisses, zum Beispiel bei drohender Folter im Herkunftsland.
Bewohner von vollstationären Einrichtungen (z. B. Pflegeheime), deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.
Leistungen werden nur gewährt, wenn keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen.
Hinweis zur Krankenhilfe:
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und keine andere Möglichkeit zur Versicherung besteht, können Sie über die Sozialhilfe eine Krankenhilfe erhalten. Der Leistungsumfang entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Gewährung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Voraussetzungen:
Keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel (Einkommen oder Vermögen)
Kein Anspruch auf andere vorrangige Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter
Aufenthalt im Inland
Ausgefüllter Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt
Personalausweis oder Reisepass
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Mietvertrag und Nachweise zu Wohnkosten
Bescheid über Renten oder andere Leistungen (falls vorhanden)
Ärztliche Unterlagen oder Rentenbescheide bei Erwerbsminderung
Nachweis über den Aufenthaltstitel bei ausländischen Personen
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII – Voraussetzungen für Grundsicherung
§ 35 SGB XII – Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz
§ 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
Fünftes Kapitel SGB XII – Krankenhilfe