Unter Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Als Einkommen gelten unteranderem auch steuerfreie Einkünfte, Einkünfte aus Minijobs, Unterhaltsleistungen und Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind.
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Bruttoeinkommen des Kalenderjahres, in dem die Betreuung stattfindet. Im Rahmen der erstmaligen Berechnung des Jahreseinkommens (Aufnahme des Kindes) oder im Rahmen einer aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die prognostizierten Einkünfte des gesamten Jahres zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Hiervon abgezogen werden nur die Werbungskosten; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Für das 3. und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge abzuziehen.
Bei Beamten, Richtern und ähnlichen Einkommensbeziehern, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten, hat der Gesetzesgeber die Hinzurechnung eines pauschalen Betrages in Höhe von 10 % der Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis vorgesehen.
Alle Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt vorbehaltlich einer späteren Einkommensüberprüfung. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Einkommensnachweise einmal jährlich unaufgefordert einzureichen. Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, muss ggf. der höchste Elternbeitrag festgesetzt werden.
Für die Betreuung mehrerer Kinder (Geschwisterkinder) oder für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungsangeboten (auch Kindertagespflege und Kindergarten) ist unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Elternbeitrag zu leisten.
Die Beitragspflichtigen haben entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Elternbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge können den entsprechenden Elternbeitragstabellen entnommen werden.
Sind Sie im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage den aktuellen Elternbeitrag zu zahlen, so können Sie einen Antrag auf Erlass beim Jugendamt des Kreises Paderborn stellen. Die genauen Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für das gesamte Schuljahr, welches am 01.08. eines Jahres beginnt und am 31.07. des Folgejahres endet (einschließlich Schließzeiten wie z. B. Ferien, bewegliche Ferientage oder Feiertage). Sie endet mit Wechsel der Schule oder durch Kündigung bis 30.04. des vorherigen Schuljahres.
Die Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder in den Offenen Ganztagsschulen sind nicht Bestandteil des Elternbeitrages. Sie werden von den Trägern erhoben.
Den Antrag auf Kostenübernahme für die Offene Ganztagsschule (OGS) und weitere Betreuungsformen können Sie gerne bei der Sennegemeinde Hövelhof einreichen. Wir leiten diesen für Sie an den Kreis Paderborn weiter.
Die Prognostizierung des Elternbeitrages erfolgt aufgrund der verbindlichen Erklärung. Diese ist spätestens zum Eintritt des Kindes in der Offenen Ganztagsschule (OGS) bei der Sennegemeinde Hövelhof einzureichen. Liegt diese zum Eintritt des Kindes nicht vor, ist der Höchstbeitrag zu prognostizieren.
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt vorbehaltlich einer späteren Einkommensüberprüfung. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Einkommensnachweise einmal jährlich unaufgefordert einzureichen. Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, muss der höchste Elternbeitrag festgesetzt werden.
Abschluss eines Vertrages mit dem Träger der Betreuung im jeweiligen Schulstandort
ausgefüllte und unterschriebene Verbindliche Erklärung für die jeweilige Betreuungsform
den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid (alle Seiten bis zum Siegel!)
die Verdienstabrechnung für den Monat Dezember
Hinweis: sollte ein Arbeitgeberwechsel in dem betroffenen Kalenderjahr stattgefunden haben, so wird neben der Dezemberabrechnung auch die letzte Verdienstabrechnung des alten Arbeitgebers benötigt.
Einkommensnachweise aus Minijobs
Bescheid über Lohnersatzleistungen (ALG I. o. II., Bürgergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, etc.)
Bescheid über Elterngeld
Bescheid über Wohngeld
Nachweis über Unterhaltsleistungen
sonstige Einkommensnachweise
30 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Sie melden Ihr(e) Kind(er) in der Schule an und erhalten dort die Unterlagen, die Sie bitte schnellstens, spätestens am 1. Schultag, bei der Sennegemeinde Hövelhof einreichen. Von hier erhalten Sie einen Bescheid über die zu entrichtenden Beiträge.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einem außerunterrichtlichen Angebot in der Primarstufe der Sennegemeinde Hövelhof vom 13.12.2016 in der zurzeit gültigen Fassung vom 22.12.2020