Ein Brauchtumsfeuer – etwa ein Osterfeuer – ist ein traditionelles Feuer, das im Rahmen eines kulturell oder religiös geprägten Brauches entzündet wird. Solche Feuer dürfen Sie nur mit vorheriger Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde abbrennen.
Bitte reichen Sie den Antrag rechtzeitig vor dem geplanten Termin ein. Die Genehmigung ist notwendig, um Umwelt- und Sicherheitsbelange zu prüfen. Es wird unter anderem bewertet, ob das Feuer ausreichend Abstand zu Gebäuden, Wäldern oder öffentlichen Straßen einhält und ob geeignete Maßnahmen zur Brandverhütung getroffen wurden.
Nicht erlaubt sind Brauchtumsfeuer, die lediglich zur Entsorgung von Gartenabfällen dienen. Es darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verwendet werden. In der Regel muss das Feuer ständig durch eine verantwortliche Person überwacht werden. Nach dem Abbrennen sind alle Reste vollständig zu löschen.
Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen diese Vorgaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Der Zeitraum für die Annahme der Anmeldungen wird jährlich rechtzeitig über die gängigen Kommunikationswege der Gemeinde Hövelhof (soziale Netzwerke, Tageszeitungen, Rundschau, etc.) veröffentlicht.
Das Feuer muss einen traditionellen oder religiösen Hintergrund haben
Mindestabstände zu Gebäuden, Straßen und Wäldern müssen eingehalten werden
Es dürfen nur zulässige Brennmaterialien verwendet werden
Es müssen ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden
Gegebenenfalls ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich
Vollständig ausgefüllter Antrag
Beschreibung des geplanten Feuers mit Angaben zu Ort, Zeit und Größe
Nachweis der Eigentümerzustimmung (bei privatem Grundstück)
Kontaktdaten der verantwortlichen Person vor Ort
ggf. Nachweis über die öffentliche Zugänglichkeit bei Veranstaltungen
Der entsprechende Erlaubnisbescheid geht Ihnen nach dem Anmeldeschluss und kurzer Bearbeitungsdauer postalisch zu.
Landesimmissionsschutzgesetz
Brandschutzgesetz des Bundeslandes
Satzung der Kommune über die Durchführung von Brauchtumsfeuern
Verordnung zur Vermeidung von Luftverunreinigungen durch Feuerstellen