Um eine Gaststätte zu betreiben, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Wenn die reguläre Gaststättenerlaubnis noch nicht vorliegt, können Sie eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese ermöglicht Ihnen den Betrieb für eine befristete Zeit, während die endgültige Genehmigung geprüft wird.
Die vorläufige Erlaubnis kann für folgende Betriebe erteilt werden:
Restaurants, Cafés und Bars
Kneipen und Schankwirtschaften
Diskotheken und Veranstaltungsstätten mit Alkoholausschank
Sie müssen nachweisen, dass keine Bedenken gegen den Betrieb bestehen. Nach Ablauf der vorläufigen Erlaubnis muss die endgültige Gaststättenerlaubnis vorliegen, um den Betrieb fortzuführen. Ein Betrieb ohne gültige Erlaubnis kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Die vorläufige Erlaubnis ist zeitlich befristet
Sie kann nicht verlängert werden, sondern muss in eine endgültige Erlaubnis übergehen
Die Einhaltung von Hygiene- und Lärmschutzvorschriften ist verpflichtend
Volljährigkeit des Antragstellers
Keine Vorstrafen im Bereich Wirtschafts- oder Lebensmittelrecht
Geeignete Betriebsräume mit den erforderlichen hygienischen Bedingungen
Beantragung der endgültigen Gaststättenerlaubnis parallel zur vorläufigen Erlaubnis
Ausgefüllter Antrag auf vorläufige Gaststättenerlaubnis
Gewerbeanmeldung
Pacht- oder Mietvertrag der Betriebsräume
Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Bescheinigung des Gesundheitsamtes über eine Hygieneschulung
Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen
Prüfung durch die zuständige Behörde
Erhalt der vorläufigen Erlaubnis mit möglichen Auflagen
Parallel Einholung der endgültigen Gaststättenerlaubnis
Gaststättengesetz (GastG)
Gewerbeordnung (GewO)
Landesgaststättenverordnung