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Erteilung vorläufiger Gaststättenerlaubnisse

Details

Um eine Gaststätte zu betreiben, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Wenn die reguläre Gaststättenerlaubnis noch nicht vorliegt, können Sie eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese ermöglicht Ihnen den Betrieb für eine befristete Zeit, während die endgültige Genehmigung geprüft wird.

Die vorläufige Erlaubnis kann für folgende Betriebe erteilt werden:

  • Restaurants, Cafés und Bars

  • Kneipen und Schankwirtschaften

  • Diskotheken und Veranstaltungsstätten mit Alkoholausschank

Sie müssen nachweisen, dass keine Bedenken gegen den Betrieb bestehen. Nach Ablauf der vorläufigen Erlaubnis muss die endgültige Gaststättenerlaubnis vorliegen, um den Betrieb fortzuführen. Ein Betrieb ohne gültige Erlaubnis kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Hinweise

  • Die vorläufige Erlaubnis ist zeitlich befristet

  • Sie kann nicht verlängert werden, sondern muss in eine endgültige Erlaubnis übergehen

  • Die Einhaltung von Hygiene- und Lärmschutzvorschriften ist verpflichtend

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit des Antragstellers

  • Keine Vorstrafen im Bereich Wirtschafts- oder Lebensmittelrecht

  • Geeignete Betriebsräume mit den erforderlichen hygienischen Bedingungen

  • Beantragung der endgültigen Gaststättenerlaubnis parallel zur vorläufigen Erlaubnis

Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag auf vorläufige Gaststättenerlaubnis

  • Gewerbeanmeldung

  • Pacht- oder Mietvertrag der Betriebsräume

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes über eine Hygieneschulung

Verfahrensablauf

  • Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen

  • Prüfung durch die zuständige Behörde

  • Erhalt der vorläufigen Erlaubnis mit möglichen Auflagen

  • Parallel Einholung der endgültigen Gaststättenerlaubnis

Rechtsgrundlagen

  • Gaststättengesetz (GastG)

  • Gewerbeordnung (GewO)

  • Landesgaststättenverordnung