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Ausnahmegenehmigungen nach dem LImSchG NRW

Details

Wenn Sie eine Tätigkeit oder Veranstaltung durchführen möchten, die die gesetzlichen Lärmschutzvorgaben überschreitet, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG). Dazu zählen unter anderem Baustellenarbeiten außerhalb der regulären Zeiten, öffentliche Veranstaltungen mit hoher Lautstärke oder gewerbliche Tätigkeiten mit erhöhtem Geräuschpegel.

Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum und unter festgelegten Bedingungen erteilt werden. Dabei wird geprüft, ob die Lärmbelastung auf ein vertretbares Maß begrenzt werden kann. Auch Interessen der Anwohnenden werden berücksichtigt.

Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor der geplanten Maßnahme. Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.

Kosten

Die Gebührenerhebung für die immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach dem LImschG NRW beruht auf den jeweiligen des Verzeichnisses der AVerwGebO und variiert je nach Dauer und Art der Erlaubnis.

Voraussetzungen

  • Es muss ein berechtigtes Interesse für die Ausnahmegenehmigung vorliegen

  • Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelastung sind zu prüfen

  • Die Dauer der Lärmbelästigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken

Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung

  • Zeit- und Ortsangaben zur Maßnahme oder Veranstaltung

  • Angaben zu erwarteten Lärmemissionen

  • Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung

Rechtsgrundlagen

  • Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW)

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)