Wenn Sie an den nächsten Wahlen teilnehmen möchten, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Die Eintragung erfolgt automatisch, wenn Sie in der Kommune gemeldet sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht erfüllen. Sollte Ihre Eintragung nicht automatisch erfolgt sein oder sich Ihre Daten geändert haben, können Sie einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.
Dieser Antrag muss persönlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Eine vorherige telefonische Ankündigung ist möglich, ersetzt jedoch nicht die persönliche Antragstellung. Bitte bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen und Angaben mit, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis berechtigt Sie zur Teilnahme an Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie an Volksentscheiden, sofern Sie die jeweiligen Wahlvoraussetzungen erfüllen.
Europawahlgesetz (EuWG)
Bundeswahlgesetz (BWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landeswahlgesetz (LWG)