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Führerscheintausch

Details

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben müssen alle vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine (auch die älteren Modelle des EU-Kartenführerscheins) bis zu einem festgelegten Datum (s. Aufstellung) in einen aktuellen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.

Ausstellungsjahr 1999 – 2001 umzutauschen bis 19. Januar 2026

Ausstellungsjahr 2002 – 2004 umzutauschen bis 19. Januar 2027

Ausstellungsjahr 2005 – 2007 umzutauschen bis 19. Januar 2028

Ausstellungsjahr 2008 umzutauschen bis 19. Januar 2029

Ausstellungsjahr 2009 umzutauschen bis 19. Januar 2030

Ausstellungsjahr 2010 umzutauschen bis 19. Januar 2031

Ausstellungsjahr 2011 umzutauschen bis 19. Januar 2032

Ausstellungsjahr 2012 – 18.1.2013 umzutauschen bis 19. Januar 2033

Wichtig: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins

Um den Antrag auf Führerscheintausch zu stellen, müssen Sie persönlich bei der zuständigen Behörde erscheinen. Dabei wird Ihr alter Führerschein eingezogen und Sie erhalten eine vorübergehende Bescheinigung.

Hinweise

Die Sennegemeinde Hövelhof nimmt ausschließlich Anträge auf den Führerscheintausch entgegen. Die Ausstellung der Führerscheine für Hövelhofer Bürgerinnen und Bürger erfolgt durch das Straßenverkehrsamt Paderborn. Bei Verlust des Führerscheins oder bei einer erstmaligen Beantragung wenden Sie sich bitte direkt an das Straßenverkehrsamt Paderborn.

Der Bürgerservice im Rathaus Hövelhof hat ein hohes Bürgeraufkommen, weshalb eine vorherige Terminvereinbarung dringend empfohlen wird. Bürger mit einem Termin werden in der Regel ohne Wartezeit direkt aufgerufen.

Bitte vereinbaren Sie vorab online oder telefonisch unter 05257 5009-0 einen Termin.

Unterlagen

  • alter Führerschein

  • Personalausweis oder Reisepass

  • ausgedrucktes biometrisches Lichtbild

  • Weitere Nachweise (je nach individuellen Umständen)

Bitte beachten Sie, dass der Lichtbildautomat, der im Rathaus zur Verfügung steht, nur für Ausweisdokumente genutzt werden kann und NICHT zur Erstellung des Lichtbildes für den Führerschein!

Rechtsgrundlagen

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • EU-Verordnung 2016/794