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Fischereischein

Details

Fischereischein NRW ab dem 01.07.2026

Durch die geplanten Änderung des Landesfischereigesetzes werden ab dem 1. Juli 2026 Fischereischeine im neuen Format als fälschungssichere Scheckkarten mit NFC-Chip und als elektronische Zertifikate auf dem Smartphone eingeführt. Diese neuen Fischereischeine werden auf Lebenszeit ausgestellt und erhalten ihre Gültigkeit nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Jahre. Daher enthält er – anders als bislang – nur unveränderliche Merkmale und weder Lichtbild noch Wohnadresse. Zur Identifizierung ist deshalb ein zusätzlicher Lichtbildausweis erforderlich.

Alle wichtigen Informationen finden Sie hier https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung neuer Fischereischeine erst ab dem 03.07.2026 vor Ort im Bürgerbüro oder über die Onlinedienstleistung möglich ist.

Bestehende Fischereischeine können nur vor Ort im Bürgerbüro umgetauscht werden.

Es gibt folgende Arten von Fischereischeinen:

  • Jahresfischereischein

  • Fünfjahresfischereischein

Dieser gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischereiprüfung abgelegt haben.

Der bisherige Jugendfischereischein wurde im Sinne der Entbürokratisierung abgeschafft: Kinder und Jugendliche zwischen zehn und einschließlich fünfzehn Jahren können die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der Fischereiabgabenpflicht befreit, sofern sie ohne eigenen Fischereischein und in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben. Zur Identitäts- und Altersprüfung ist ein entsprechender Nachweis mitzuführen.

Der „Ausländerfischereischein“ (Jahresfischereischein) für Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann entweder über die Onlinedienstleistung des Landes oder vor Ort bei den Städten und Gemeinden beantragt werden.

Der Antrag auf Erteilung eines „Fischereischeins mit Begleitung“ (früher „Sonderfischereischein“) kann künftig ausschließlich über die Onlinedienstleistung oder beim Landesamt gestellt werden.

Prüfungszeugnisse:

  • Prüfungen müssen in dem Bundesland absolviert werden, in dem der Antragsteller zum Zeitpunkt der Prüfung gemeldet war. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt

  • Im Ausland absolvierte Prüfungen können nicht anerkannt werden. Personen, die im Ausland ihre Fischerprüfung absolviert haben und in Deutschland Urlaub machen, können allerdings unter Vorlage des ausländischen Fischereischeines mit deutscher Übersetzung einen Jahresfischereischein beantragen

Kosten

Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.

Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit/ Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein

Online: 18,00 €

Vor Ort: 30,00 €

Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für 1 Kalenderjahr

Online: Abgabe 10,00 €, Gebühr 4,00 €, Gesamt 14,00 €

Vor Ort: Abgabe 10,00 €, Gebühr 12,00 €, Gesamt 22,00 €

Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für 5 aufeinanderfolgende Kalenderjahre

Online: Abgabe 30,00 €, Gebühr 12,00 €, Gesamt 42,00 €

Vor Ort: Abgabe 30,00 €, Gebühr 20,00 €, Gesamt 50,00 €

Erteilung eines Jahresfischereischein (Ausländerfischereischein)

Online: Abgabe 10,00 €, Gebühr 10,00 €, Gesamt 20,00 €

Vor Ort: Abgabe 10,00 €, Gebühr 22,00 €, Gesamt 32,00 €

Sie können bei uns BAR oder mit EC Karte bezahlen.

Voraussetzungen

  • Erfolgreich abgelegte Fischerprüfung

  • amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, bei Jugendlichen auch Schülerausweis)

Unterlagen

  • Bei persönlicher Antragstellung:

    • Personalausweis/Reisepass

    • Fischereiprüfungszeugnis; bei Verlängerung den abgelaufenen Fischereischein

    Alle Unterlagen werden im Original benötigt.

    Bei Online Beantragung:

    • Bund.ID-Konto mit Online-Ausweisfunktion (Personalausweis oder eID)

Rechtsgrundlagen