Das SBGG ist am 1. November 2024 in Kraft getreten.
Nach dem SBGG können Sie Ihren Geschlechtseintrag und Ihre Vornamen durch eine persönliche Erklärung beim Standesamt ändern lassen.
Die Änderung erfolgt durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt. Der Geschlechtseintrag kann durch eine andere der in § 22 Absatz 3 PStG vorgesehenen Angaben („weiblich“, „männlich“, „divers“) ersetzt oder gestrichen werden.
Mit der Erklärung versichern Sie, dass:
Sie sich der rechtlichen Tragweite der Erklärung bewusst sind und
der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung der Angabe Ihrer Geschlechtsidentität entspricht.
Gleichzeitig können Sie neue Vornamen bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Geschlechtsneutrale Vornamen können grundsätzlich beibehalten werden.
Die Erklärung kann grundsätzlich nur einmal pro Jahr abgegeben werden. Diese Einschränkung gilt nicht für minderjährige oder betreute Personen.
Nach Wirksamkeit der Änderung können neue Ausweisdokumente, wie Personalausweis oder Reisepass, mit den geänderten Angaben beantragt werden.
Ihre Geschlechtsidentität weicht vom bisherigen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ab.
Die Änderung wird persönlich gegenüber dem Standesamt erklärt.
Die gesetzliche Anmeldefrist von drei Monaten wurde eingehalt.
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Bitte nehmen Sie vor der Anmeldung Kontakt mit dem Standesamt Hövelhof auf, insbesondere wenn die Erklärung für eine minderjährige Person, eine nichtdeutsche Staatsangehörige Person oder bei bestehender bzw. früherer Ehe oder Lebenspartnerschaft abgegeben werden soll. In diesen Fällen ist eine individuelle Beratung erforderlich.
Die Änderung wird wirksam, sobald Sie die Erklärung beim zuständigen Standesamt abgegeben haben und diese beurkundet wurde. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist von drei Monaten zwischen Anmeldung und Erklärung ist zu berücksichtigen.
Die Anmeldung der Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen.
Sie müssen sowohl die Anmeldung als auch die spätere Erklärung persönlich beim Standesamt vornehmen.
Nach Ablauf der dreimonatigen Frist können Sie die Erklärung abgeben. Diese wird vom Standesbeamten beurkundet.
Zuständig ist das Standesamt, das das Geburtenregister der betroffenen Person führt.
Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, richtet sich die Zuständigkeit nach § 45b PStG. Zuständig ist dann beispielsweise das Standesamt, das ein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt, oder das Standesamt am Wohnsitz der betroffenen Person. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Wenn das Standesamt Hövelhof die beantragte Amtshandlung ablehnt, können Sie beim Amtsgericht Paderborn einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.