Wird eine Ehe im Ausland geschieden, muss diese in den meisten Fällen für Deutschland anerkannt werden. Urteile staatlicher Gerichte sind Hoheitsakte und gelten grundsätzlich nur in dem Land, in dem sie ergangen sind. Andere Staaten entscheiden selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen sie solchen Urteilen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Wirkung verleihen.
Alle im Ausland ergangenen Entscheidungen in Ehesachen bedürfen der Anerkennung. Dazu gehören auch Entscheidungen, die keine Heimatstaatsentscheidungen sind, sowie registrierte Privatscheidungen nach ausländischem Recht, zum Beispiel nach muslimischem, jüdischem, japanischem, koreanischem, chinesischem oder thailändischem Recht.
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfolgt in Nordrhein-Westfalen ausschließlich durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Gericht stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind oder nicht. Diese Entscheidung ist einmalig und gilt verbindlich für alle Gerichte und Behörden in Deutschland.
Ausnahmen
Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union:
Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bilden eine Ausnahme. Eine Scheidung, die in einem EU-Land rechtskräftig ausgesprochen wurde, wird nach den geltenden EU-Verordnungen (Brüssel II, IIa oder IIb) in Deutschland grundsätzlich anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
Heimatstaatsentscheidungen:
Die förmliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist nicht erforderlich, wenn eine Ehe von einem Gericht oder einer Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaßen. Keine Heimatstaatentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit hatte.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen finden Sie in § 109 Absatz 1 FamFG.
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Eheschließung der aufgelösten Ehe
Beglaubigte Abschrift des Familienbuches der aufgelösten Ehe
Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk
Ggf. Nachweis über die Registereintragung
Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person
Neben den Originaldokumenten müssen deutsche Übersetzungen beigefügt werden, die von einem durch die deutsche Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzer erstellt wurden.
Anerkennung von Scheidungen aus EU-Staaten
Einleitung der Scheidung vor dem 01.08.2022:
Rechtskräftiges Scheidungsurteil mit deutscher Übersetzung
Bescheinigung nach Art. 39 der Brüssel-IIa-Verordnung
Einleitung der Scheidung nach dem 01.08.2022:
Rechtskräftiges Scheidungsurteil mit deutscher Übersetzung
Bescheinigung nach Art. 36 der Brüssel-IIb-Verordnung
Wir empfehlen, sich bei einer im Ausland erfolgten Scheidung rechtzeitig um die erforderliche Anerkennung zu kümmern. Für die persönliche Vorsprache beim Standesamt Hövelhof vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Wenn das Standesamt Hövelhof die beantragte Amtshandlung ablehnt, können Sie beim Amtsgericht Paderborn einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Ein Rechtsbehelf gegen eine Heimatstaatsentscheidung ist in der Regel über das förmliche Anerkennungsverfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf möglich, falls die Anerkennung versagt wurde.
Gegen den Bescheid des Oberlandesgerichts Düsseldorf – also die Anerkennung oder Ablehnung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen – kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden, welche als Zivilverfahren vom Oberlandesgericht selbst entschieden wird.