Wenn eine ausländische Entscheidung in Ehesachen, wie eine Scheidung oder die Aufhebung einer Ehe, in Deutschland rechtswirksam sein soll, muss sie anerkannt werden. Dies ist erforderlich, damit Behörden die Entscheidung berücksichtigen können, etwa bei einer erneuten Eheschließung.
Der Antrag auf Anerkennung ist beim zuständigen Standesamt zu stellen. Dieses legt den Antrag zur Enschiedug der Landesjustizverwaltung vor. Die Prüfung erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen. Eine Anerkennung ist evtl. nicht erforderlich, wenn die Entscheidung aus einem EU-Staat stammt, es sei denn, sie wurde vor dem Beitritt oder nach dem Austritt des jeweiligen Staates zur EU getroffen.
Antragstellung durch eine beteiligte Person oder eine bevollmächtigte Person
Die ausländische Entscheidung muss rechtskräftig sein
Keine automatische Anerkennung nach EU-Recht
Ausgefülltes Antragsformular
Original der ausländischen Entscheidung
Rechtskräftigkeitsvermerk der zuständigen ausländischen Behörde
Amtliche Übersetzung der Entscheidung ins Deutsche
Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
Einkommensnachweis
Weitere Unterlagen je nach Einzelfall möglich
§ 107 FamFG (Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen)
Art. 21 EU-Verordnung (Brüssel IIb)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)