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Aufnahme eines Antrages zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen

Details

Wenn eine ausländische Entscheidung in Ehesachen, wie eine Scheidung oder die Aufhebung einer Ehe, in Deutschland rechtswirksam sein soll, muss sie anerkannt werden. Dies ist erforderlich, damit Behörden die Entscheidung berücksichtigen können, etwa bei einer erneuten Eheschließung.

Der Antrag auf Anerkennung ist beim zuständigen Standesamt zu stellen. Dieses legt den Antrag zur Enschiedug der Landesjustizverwaltung vor. Die Prüfung erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen. Eine Anerkennung ist evtl. nicht erforderlich, wenn die Entscheidung aus einem EU-Staat stammt, es sei denn, sie wurde vor dem Beitritt oder nach dem Austritt des jeweiligen Staates zur EU getroffen.

Voraussetzungen

  • Antragstellung durch eine beteiligte Person oder eine bevollmächtigte Person

  • Die ausländische Entscheidung muss rechtskräftig sein

  • Keine automatische Anerkennung nach EU-Recht

Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular

  • Original der ausländischen Entscheidung

  • Rechtskräftigkeitsvermerk der zuständigen ausländischen Behörde

  • Amtliche Übersetzung der Entscheidung ins Deutsche

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)

  • Einkommensnachweis

  • Weitere Unterlagen je nach Einzelfall möglich

Rechtsgrundlagen

  • § 107 FamFG (Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen)

  • Art. 21 EU-Verordnung (Brüssel IIb)

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)