Wenn ein Personenstandsfall eines deutschen Staatsangehörigen, wie eine Geburt, Eheschließung oder ein Sterbefall, im Ausland eingetreten ist, kann dieser auf Antrag in das jeweilige deutsche Personenstandsregister eingetragen werden. Dies geschieht durch eine Nachbeurkundung beim zuständigen Standesamt.
Die Nachbeurkundung ist nicht verpflichtend, kann jedoch hilfreich sein, da deutsche Personenstandsurkunden häufig einfacher für Behördenangelegenheiten genutzt werden können. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder persönlich beim zuständigen Standesamt. Dabei müssen entsprechende Nachweise, wie ausländische Urkunden und deren beglaubigte Übersetzungen, vorgelegt werden. Nach erfolgreicher Eintragung kann eine deutsche Personenstandsurkunde ausgestellt werden.
Nachbeurkundung - 40,00 €
Entsprechende Urkunde - 10,00 €
Keine
Der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) hat im Ausland stattgefunden
Antragstellung durch berechtigte Personen, z. B. die betroffene Person selbst, Ehepartner, Kinder oder Eltern
Nachweis der Identität und des Personenstands erforderlich
Ausländische Urkunde im Original
Beglaubigte Übersetzung der Urkunde oder internationale Urkunde
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Weitere Nachweise je nach Fall (z. B. Abstammungsnachweise, Ehe- oder Scheidungsurkunden)
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)