Die Kommune erhebt Kanalbenutzungsgebühren für die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Diese Gebühren setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
Schmutzwassergebühr: Sie berechnet sich in der Regel auf Basis des Frischwasserverbrauchs, da davon ausgegangen wird, dass das verbrauchte Wasser in das Kanalsystem eingeleitet wird.
Niederschlagswassergebühr: Diese wird für die Einleitung von Regenwasser in die Kanalisation durch versiegelte Flächen (z. B. Dachflächen, Hofflächen) erhoben. Die Höhe der Gebühr hängt von der Größe der befestigten Flächen auf dem Grundstück ab.
Die Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren erfolgt regelmäßig durch die Kommune über den Abgabenbescheid. Änderungen, zum Beispiel durch den Bau zusätzlicher versiegelter Flächen oder durch den Einbau von Zisternen zur Regenwassernutzung, müssen gemeldet werden.
Gebührenmaßstäbe nach §4 und §5 der Gebühren- und Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung:
Schmutzwassergebühr: 2,09 € / m³ verbrauchtes Frischwasser
Niederschlagswassergebühr: 0,47 € / m² bebauter und/oder befestigter Fläche
Bei der Benutzungsgebühr für Niederschlagswasser gelten folgende Minderungsfaktoren:
50 % für Flächen mit versickerungsfähigem Oberflächenbelägen (z.B. Ökopflaster, Rasengittersteine) und Überlauf an die gemeindliche Abwasseranlage.
50 % für Gründachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen bzw. lückenlosen begrünten Pflanzendecke mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 cm und Überlauf an die gemeindliche Abwasseranlage.
50 % für Flächen, die in eine Versickerungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Überlauf in die gemeindliche Abwasseranlage entwässern.
50 %, wenn die oder der Gebührenpflichtige auf ihrem oder seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von den bebauten und/oder befestigten Flächen nach Abs. 1 abfließt, in einer Regenwassernutzungsanlage (z.B. Zisterne) sammelt, die mit einem Not-(Überlauf) an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen ist und deren Speichervolumen eine Mindestgröße von 30 Litern Niederschlagswasser pro m² dieser bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche aufweist. Voraussetzung ist ein Speichervolumen von mindestens 4 m³.
Kommunale Entwässerungssatzung
Kommunalabgabengesetz
Wasserhaushaltsgesetz