Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldende Person ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter bzw. Veranstalterin) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller bzw. Aufstellerin).
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Apparaten.
Die genauen Regelungen zur Vergnügungssteuer finden Sie in der kommunalen Satzung in der Rubrik Downloads.
Die Vergnügungssteuer verfolgt auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem zum Beispiel durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Anmeldung der steuerpflichtigen Veranstaltung oder Geräte
Berechnung der Steuer durch die Kommune
Ausstellung eines Steuerbescheids
Zahlung der fälligen Beträge innerhalb der festgelegten Fristen
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Sennegemeinde Hövelhof (Vergnügungssteuersatzung) vom 27.05.2013