Der einmalig zu errichtende Kanalanschlussbeitrag wird im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erhoben.
Der Beitrag stellt die Gegenleistung für die Möglichkeit dar, die gemeindliche Abwasseranlage in Anspruch zu nehmen. Er basiert auf dem wirtschaftlichen Vorteil, der einem Grundstück durch den Anschluss entsteht. Die erhobenen Beiträge dienen der Deckung des Aufwandes für Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Abwasseranlage durch die Gemeinde Hövelhof.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der sogenannten Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich aus der Grundstücksfläche, multipliziert mit dem jeweiligen Veranlagungsfaktor, wie in § 12 der gültigen Gebühren- und Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung beschrieben.
Beitragssatz Schmutzwasser: 6,00 € / m² Veranlagungsfläche
Beitragssatz Regenwasser: 4,00 € / m² Veranlagungsfläche
Der Beitrag ergibt sich aus der Veranlagungsfläche multipliziert mit dem Beitragssatz. Die Veranlagungsfläche wird nach dem unter §12 der Gebühren- und Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung angegebenem Veranlagungsfaktor mit der Grundstücksfläche vervielfacht.
Veranlagungsfläche = Grundstücksfläche * Veranlagungsfaktor (gem. aktueller Satzung)
Beitrag = Veranlagungsfläche * Beitragssatz
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
Gebühren- und Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hövelhof (Stand: 11.03.2025)