Der einmalig zu errichtende Wasseranschlussbeitrag wird im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW erhoben.
Die Wasseranschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Wasseranschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
Beitragssatz Trinkwasser: 2,00 € / m² Veranlagungsfläche
Der Beitrag ergibt sich aus der Veranlagungsfläche multipliziert mit dem Beitragssatz. Die Veranlagungsfläche wird nach dem unter §13 der Gebühren- und Beitragssatzung zur Wasserversorgungssatzung angegebenem Veranlagungsfaktor mit der Grundstücksfläche vervielfacht.
Veranlagungsfläche = Grundstücksfläche * Veranlagungsfaktor (gem. aktueller Satzung)
Beitrag = Veranlagungsfläche * Beitragssatz
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)