Wird der Grundbesitz unterjährig veräußert, so ist der Verkäufer oder die Verkäuferin grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin zur Zahlung der Grundbesitzabgaben verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt durch das Finanzamt und geschieht nach Besitzübergang frühestens zum 01.01. des folgenden Jahres.
Eine Abrechnung bei Eigentumswechseln ergeht unter Berücksichtigung folgender gesetzlicher Regelungen:
Grundsteuer: Nach dem Grundsteuergesetz bleibt der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin für die Zahlung der Grundsteuer des gesamten laufenden Jahres verantwortlich. Wenn im Kaufvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist eine interne Abrechnung zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer möglich.
Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Oberflächenentwässerungsgebühren: Diese Gebühren werden anteilig monatsweise abgerechnet.
Wassergeld- und Entwässerungsgebühren: Die Abrechnung erfolgt monatsweise auf Basis des abgelesenen Verbrauchs.
Bitte beachten Sie, welche Unterlagen für eine Abrechnung der Gebühren erforderlich sind.
Für eine stichtagsgemäße Abrechnung an den alten Eigentümer / die alte Eigentümerin benötigt das Steueramt:
eine Kopie der Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer / die neue Eigentümerin (keine Erwerbsvormerkung)
das vollständig ausgefüllte Formular "Eigentumswechsel" (siehe "Downloads")