Mit In-Kraft-Treten des neuen nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetztes zum 01.06.2022 wurde auf Grundlage des § 31 DSchG NRW ein gesetzliches Vorkaufsrecht für eingetragene Denkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler eingeführt. Die Erklärung der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung eines denkmalrechtlichen Vorkaufsrecht ist im Rahmen der Abwicklung notarieller Kaufverträge von erheblicher Bedeutung, da von ihrem Eingang in der Regel die Fälligkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wird und ohne sie der Kaufvertrag nicht weiter vollzogen werden kann.
Keine
Das Vorkaufsrecht nach § 31 Abs. 1 DSchG NRW umfasst grundsätzlich auch den Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
Der beurkundende Notar hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen.
Mitteilung über Inhalt des Kaufvertrages
Schriftliche Anfrage des Notars