Nach den §§ 24 ff. BauGB, § 31 DSchG NRW sowie § 40 StrWG NRW steht Gemeinden in bestimmten Fällen beim Grundstücksverkauf ein Vorkaufsrecht zu. Den Verzicht auf das Vorkaufsrecht erklärt die Gemeinde durch die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (sogenanntes Negativattest). Diese wird in der Regel von dem Notar beantragt und muss dem Grundbuchamt vorliegen, damit der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen werden kann.
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17,00 Euro
Der beurkundende Notar hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen.
Mitteilung über Inhalt des Kaufvertrages
Schriftliche Anfrage des Notars
§§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
§ 31 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)
§ 40 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)